Bundesverfassungsgericht - Die bisherigen «Hartz-IV»-Regelsätze und ihre Ermittlung
Die vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Vorlagen zu den «Hartz-IV»-Regelsätzen richteten sich gegen die seit Januar 2005 geltenden Vorschriften des Sozialgesetzbuches II (SGB II). Mit dem «Hartz-IV-Gesetz» wurde eine einheitliche Grundsicherung eingeführt - statt Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe.
Seither gibt es für Hilfsbedürftige im erwerbsfähigen Alter Arbeitslosengeld II zur Sicherung des Lebensunterhalts und für die mit ihnen in einer «Bedarfsgemeinschaft» lebenden Kinder Sozialgeld. Derzeit beziehen gut 4,7 Millionen Menschen im erwerbsfähigen Alter Arbeitslosengeld II und rund 1,7 Millionen Kinder Sozialgeld.
Das Bundesverfassungsgericht prüfte zwei «Regelungskomplexe» des SGB II: Zum einen die gesetzliche Regelleistung für Alleinstehende und für erwachsene Partner und zum anderen die Regelleistung für Kinder unter 14 Jahren.
Der Regelsatz
Der Regelsatz wurde bislang aus der sogenannten Einkommens- und Verbrauchsstichprobe abgeleitet. Dabei wurden die Verbrauchsausgaben der untersten 20 Prozent der nach ihrem Einkommen geschichteten Haushalte zugrunde gelegt. Der spezifische Bedarf für Kinder unter 14 Jahren wurde nicht eigens ermittelt, sondern per prozentualem Abschlag vom Erwachsenen-Regelsatz abgeleitet.
Bei den Kindern betrug der Regelsatz ursprünglich 207 Euro monatlich - das waren 60 Prozent des Satzes für einen alleinstehenden Erwachsenen. Seit Juli 2009 wurde eine Differenzierung beim Alter plus Erhöhung eingeführt - seitdem gibt es 215 Euro für Kinder bis 5 Jahren und 251 Euro für Kinder von 6 bis 13 Jahren. Das sind 60 beziehungsweise 70 Prozent des Regelsatzes für alleinstehende Erwachsene von derzeit 359 Euro. Zudem erhalten Schüler inzwischen eine jährliche Einmalleistung von 100 Euro für den «schulischen Bedarf».
ddp/dmu/stu
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