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Darlehn, die Erzeuger und/oder Verteiler von Strom und Gas sowie auch Betreiber von Windkraft-Anlagen an Abnehmer vergeben, damit diese notwendige anwendungstechnische Anlagen (wie Heizungen, Anschluss an Fernwärme-Systeme im Wohnungsbau) beschaffen können. Bis anhin sind solche Geschäfte auf Antrag von der Aufsicht freigestellt, soweit es sich um untergeordnete Hilfs-oder Nebengeschäfte handelt. Ein Antrag auf Freistellung ist jedoch bei der BaFin einzureichen. Vgl. Jahresbericht 2005 der BaFin, S. 188 (Freistellung von zweckgebundenen Darlehn gewährenden Energieversorgern von der Aufsicht).
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