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Begriff des deutschen Aufsichtsrechts, nämlich Unternehmen, die -ohne Institute oder Finanzunternehmen zu sein -in ihrer Haupttätigkeit Immobilien verwalten, Rechenzentren betreiben oder andere Tätigkeiten ausüben, welche Hilfstätigkeiten in Bezug zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Institute sind; vgl. § 1, Abs. 3c KWG. Die Aufsichtsbehörden haben für die Auslagerung dieser Tätigkeiten besondere Vorschriften erlassen; vgl. für Deutschland § 25a, Abs. 2 KWG. Siehe Auslagerung, Back-off-Bereich, Bargeldbearbeitung, Call-Centre, Datei-Verwaltung, zentralisierte, Entlassungsproduktivität, Facility- Management, Insourcing, Kreditfabrik, Outsourcing-Risiko.
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