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Die Aufsichtsbehörde hat im Zuge einer Kontrolle eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens nach § 36 WpHG keine Fehler oder Mängel gefunden. Was Fehler und Mängel sind, definiert in Deutschland die zu Jahresbeginn 2005 in Kraft getretene Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (WpDPV). Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann im Falle mangelfreier Prüfung in einem Jahr in den nächsten Jahre eine vereinfachte Prüfung vornehmen. Vgl. Jahresbericht 2004 der BaFin, S. 109.
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