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Eine Verpflichtung des Ausgebers eines Papiers gegenüber dem Inhaber: eine Schuldurkunde, mit der ein Recht derart verknüpft ist, dass es ohne Urkunde weder geltend gemacht noch auf andere übertragen werden kann; oft auch Wertschrift, Papier, Valor, Titel genannt. Nach § 2 WpHG zählen zu Wertpapieren (auch dann wenn für sie keine Urkunde ausgestellt wurde): Aktien, Aktien-Zertifikate, Schuldverschreibungen, Genusscheine, Optionsscheine und Anteilscheine an einer Kapitalanlagegesellschaft. -Siehe davon abweichend die Begriffsbestimmung in § 1, Abs. 11 KWG (das Merkmal der Urkunde ist nicht notwendiges Kennzeichen der Definition); dort auch Aufzählung. -Logisch fehlerhaft (Diallele: der Begriff "Wertpapier" wird durch "Wertpapier" erklärt!) auch Definition und Aufzählung in Artikel 1 im Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz) vom 16. Juli 2007. Siehe Aktie, Aktienanleihe, Effekten, Finanzinstrument, Wertschriften. Vgl. den Anhang "Statistik des Euro- Währungsbiets," Rubrik "Finanzmärkte" im jeweiligen Monatsbericht der EZB, dort Bestands- und Veränderungsangaben, nach verschiedenen Gesichtspunkten unterteilt.
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