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Börsenlexikon

Zweckgesellschaft-Mitarbeiter (special purpose vehicle personnel)

Eine Zweckgesellschaft zeichnet eine Besonderheit aus: diese dient tatsächlich lediglich als Vehikel, als Mittel zum Zweck der Transaktion. Sie selbst ist nur ein (rechtlicher) Mantel, der alle Tätigkeiten bündelt und abstimmt, um schlussendlich Wertpapiere zu emittieren. Deshalb braucht diese Gesellschaft auch keine Mitarbeiter, weil alle Dienstleistungen gleichsam eingekauft werden. Die Handelnden sind in der Regel im einzelnen der Rechtsanwalt: er gründet die Gesellschaft; der Verkäufer (der Originator): er veräussert einen Forderungspool an die Finanzierungsgesellschaft; der Arrangeur (auch Underwriter genant): er tranchiert den Pool, besorgt das Rating der einzelnen Tranchen durch eine Rating-Agentur, macht die Verbriefung der Anlage bekannt, geht auf Roadshow bei möglichen Investoren und besorgt (eventuell über einen eigens dazu beauftragten Händler) die Plazierung der Verbriefungspapiere; der Treuhänder: er sorgt für den reibungslosen Ablauf der Zahlungsströme und ist meist eine Investmentbank. -Andere Funktionsbeziehungen sind möglich. Vgl. Monatsbericht der EZB vom Februar 2008, S. 90 (Schema der Beteiligten und ihrer Obliegenheiten).© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen

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