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Schriftstück, das eine Aktiengesellschaft bei Gründung bzw. gelegentlich einer Kapitalerhöhung an ihre Aktionäre vor Ausstellung der eigentlichen Aktien-Urkunde ausgibt. Gemäss § 10 AktG muss der Zwischenschein auf den Namen lauten und den gleichen Mindestnennbetrag wie die Aktie aufweisen. Vor Eintragung einer Aktiengesellschaft ins Handelsregister (in Österreich: Firmenbuch) darf der Zwischenschein nicht ausgegeben werden. -Soweit (im Internet) gewinnträchtige Zwischenscheine aus aller Welt angeboten wurden, erwiesen sich diese Papiere bis anhin in nahezu jedem Fall als Nonvaleurs; die jeweilige Aktiengesellschaft wurde in der Regel überhaupt nicht gegründet. Siehe Aktie, Aktienbuch.
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